Vertraulichkeit | Geheimhaltungspflichten Unsere Pflichten zur Geheimhaltung und Wahrung der Vertraulichkeit sind durch verschiedene Gesetzesartikel geregelt. Die genauen Verweise sind unten aufgeführt. Aufgrund unserer Berufsgruppenzugehörigkeit unterstehen wir dem Berufsgeheimnis, das strafrechtlich geschützt ist. Alles was uns während der beruflichen Tätigkeit anvertraut wird, unterliegt der Geheimhaltungspflicht. Auch das Auftragsverhältnis selbst und die Identität der Klientinnen und Klienten. Diese Pflicht überdauert das Auftragsverhältnis sowie die Lebensspanne der betroffenen Personen und gilt auch ausserhalb unserer beruflichen Tätigkeit. Deshalb verzichten wir, im privaten und/oder familiären Umfeld, auf das informelle Berichten über Gespräche mit Klientinnen und Klienten. Auch nicht in abstrakten oder anonymisierten Versionen, die keine Rückschlüsse ermöglichen. Im Kontext unserer beruflichen Tätigkeit erfahren wir Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse. Erstere umfassen technische Tatsachen und Know-how über Herstellungs-, Konstruktions-, Forschungs- oder Produktionsvorgänge. Letztere sind Sachverhalte aus der kaufmännischen Dimension einer Organisation. Es sind Sachverhalte, welche die Geheimnisherrinnen und -herren der Wahrnehmung und dem Wissen dritter entziehen wollen. Sie sind weder offenkundig noch allgemein zugänglich und nur einem begrenzten Personenkreis bekannt. Der Verrat und die Ausbeutung sind strafrechtlich verfolgbar. Während der Ausübung unserer Arbeit teilen Personen mit uns auch Lebensvorgänge aus ihrer Privat- oder Intims- bzw. Geheimsphäre. Aktivitäten und Entscheidungen, die man nur mit ganz bestimmten Menschen teilen will und legitimerweise vor der Weiterverbreitung schützen möchte. Diese Sphären fallen in den Schutzumfang der Rechtsprechung. Die fahrlässige oder willkürliche Vernachlässigung dieser Pflichten, birgt ein weitreichendes Schädigungspotenzial für die betroffene natürliche oder juristische Person. Darum bedarf es einer ständigen Abwägung unserer Handlungen gegen die Treue- und Geheimhaltungspflichten. Das betrifft unsere Entscheidungen für die Auftragserfüllung wie auch die Gestaltung und Koordinierung unserer Arbeitsabläufe. Unsere Datenschutzvorgänge sind hier, im rechtskonformen Verzeichnis unserer Verarbeitungstätigkeit, einsehbar. Ein und derselbe Bruch der Vertraulichkeit kann in verschiedene Verfahren des Straf-, Verwaltungs- und Zivilrechts integriert werden. – Berufsgeheimnis Art. 321 StGB– Privatsphärenschutz & Schutz der sozialen und affektiven Persönlichkeit Art. 28 ZGB– Sphärentheorie (Privat-, Intim- bzw. Geheimsphäre) in der Rechtsprechung BGE 97 II s. 101 / BGE 118 IV 41 und 46– Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse Art. 162 StGB– Geheimnisherr als juristische Fachbegriff in der Rechtsprechung BGE 127 IV 122 s.125 / BGE 142 IV 65 und 67– Datenschutzgesetz: Verletzung der beruflichen Schweigepflicht DSG Art. 62 und allgemein DSG; SR 235.1– Gleiche Sorgfalts- und Treuepflichten OR Art. 321a Absatz 4 als Beauftragte OR Art. 398 durch das Auftragsverhältnis OR Art. 394 ff.